Details: Todeszeitpunkt und Kuehlung

Als Boris am 17.10.98 verschwand gingen alle von einer Entfuehrung aus. So auch in der Anzeige bei der Polizei, Verdacht auf Geiselnahme. Als die Leiche am 22.10. gefunden wurde glaubte man er waere nach mehreren Tagen Entfuehrung von den Taetern umgebracht worden.

Als die Eltern den Obduktionsbericht lasen fiel auf, dass der Mageninhalt in etwa dem entsprach was er am 17.10. mittags gegessen hatte. Der einzige Unterschied war, dass es nicht Salat sondern Basilikum haette sein muessen. In diesem Obduktionsbericht war kein Todeszeitpunkt angegeben. Nur vom LKA wurde gesagt der Tod muesse am 20. oder 21. eingetreten sein.

Um diese Sache zu klaeren wurde vom damaligen Rechtsanwalt der Eltern, Johannes Eisenberg, am 30.03.99 angeregt den Todeszeitpunkt von den Gerichtsmedizinern genauer bestimmen zu lassen. Ebenso sollte eine Untersuchung des Mageninhalts die Frage klaeren ob es, wie von der Mutter vermutet, ihr Basilikum Nudelgericht sein koennte. Beide Gutachten wurden daraufhin von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegen.

Am 7.04.99 verfassten die Obduzenten eine ergaenzende gerichtsaerztliche Stellungnahme, wonach der Todeszeitpunkt wahrscheinlich am 21.10. war, auf keinen Fall aber vor dem 20.10.98.

(Rechtsmedizin zum Todeszeitpunkt)

Die identifizierung der Basilikum Blaetter erfolgte durch das Institut fuer Pharmazie der FU Berlin am 28.04.99 auch ohne Raum fuer Zweifel zu lassen. Beide Ergebnisse zusammen genommen waren eine Ueberraschung. Wie es RA Eisenberg in einer Zusammenfassung am 18.08.99 schrieb, laesst es sich nur mit einer zwischenzeitlichen Kuehlung der Leiche vom 17. bis zum 21.10. erklaeren.

Dies war eine derart befremdliche Vorstellung, dass auf Eisenbergs Anregung hierzu ein erneutes Gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt wurde. Sollte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Identifizierung der Mahlzeit haben, wurde, unter anderem, das kochen einer Vergleichsmahlzeit durch die Mutter angeboten. Am 28.01.00 lieferten die Obduzenten eine erneute ergaenzende gerichtsaerztliche Stellungnahme zu der von Eisenberg vorgebrachten Kuehlhaus Theorie.

Darin wurde bestaetigt, dass eine "Todeserlangung an einem anderen Ort als dem Fundort mit anschliessendem Transport zum Fundort nach zwischenzeitlicher Kuehlung technisch moeglich ist bzw. sich mit den Untersuchungsergebnissen in Einklang bringen laesst. Dies kann ohne weiteres bejaht werden, wobei wir abgesehen von den typischen Befunden einer vitalen Erhaengung keine andersartigen Einwirkungshinweise fanden."

Eisenbergs Angebot einer Vergleichsuntersuchung, fuer den Fall das die Staatsanwaltschaft Zweifel hat, wurde von den Obduzenten als vernueftig und machbar beschrieben. Aber es wurde festgestellt, dass es nicht im Aufgabenbereich der Rechtsmedizin liegt den Mageninhalt zu beurteilen. Hierzu sollten, wie fuer die Identifizierung des Basilikums, andere Fachbereiche hinzugezogen werden. Am besten Lebensmittelchemiker.

Wie Rechtsanwalt Kaleck in seinem Schreiben vom 11.07.01 (Seite 8) darlegt, waere es nach diesem Stand der Ermittlungen Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen bei ihr vorhandene Zweifel an der Identifizierung der Mahlzeit durch eine weitere Untersuchung auszuraeumen. Statt dessen ignorierte Staatsanwalt Bauer das von ihm selbst in Auftrag gegebene Basilikum Gutachten und, dass durch diese Identifizierung die Aussage der Mutter bestaetigt wurde. Da keine weitere Untersuchung erfolgte ist es Stand der Ermittlungen, dass es sich um die Mahlzeit vom 17.10.98 handelte.

Im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.01 wird daraufhin abgehoben, dass diese Spaghetti Mahlzeit mit Basilikum nichts besonderes darstelle und auch anderswo serviert wird. Hierbei wurde ignoriert, dass nach den Ermittlungen

1. das Gericht kein Fleisch enthielt
2. das Basilikum in geschnittenen Streifen vorlag
3. der Kaese ebenfalls in Streifenfoermigen Stuecken vorlag
(weitere Details)

und es nach intensiver Ermittlung der Polizei keinerlei Hinweis auf einen Aufenthalt von Boris F. nach dem 17.10.98 gab. Er wohnte nirgends, er schlief nirgends und er ass nirgends.

Vieleicht dieser Einwaende bewusst, schrieb die Generalstaatsanwaltschaft, bei einer Bestaetigung der Kuehlhaus Theorie durch den Mageninhalt "würden sich daraus keine Hinweise auf konkrete Täter ergeben, gegen die eine Anklage in Betracht käme, so dass die Erforschung des Sachverhalts in dieser Hinsicht keinen Erfolg verspricht."

Impressum